Eine Trading-GmbH ist aufgrund einiger steuerlicher Vorteile aktuell sehr beliebt. So sind beispielweise Aktienkursgewinne innerhalb der GmbH fast steuerfrei und außerdem umgehen Trader mit der Gründung einer GmbH die Verlustverrechnungsbeschränkung. Doch die Trading-GmbH hat nicht nur Vorteile – im folgenden Blogbeitrag zeigen wir drei Stolperfallen.
Was ist die Trading-GmbH?
Eine Trading-GmbH ist juristisch gesehen eine gewöhnliche GmbH. Der Hauptunternehmenszweck ist bei einer Trading-GmbH auf den Eigenhandel von Trading-Produkten bzw. das langfristige Investieren in Aktien ausgelegt. Durch die Gründung einer Kapitalgesellschaft (beispielsweise eine GmbH) lässt sich die Beschränkung der Verlustverrechnung umgehen und einige steuerliche Vorteile genießen. Dennoch ist auch die Gründung einer Trading-GmbH nicht der heilige Gral, einige häufig unausgesprochene Stolperfallen zeigen wir euch im Folgenden.
Betriebsaufspaltung in der Trading-GmbH
Die Betriebsaufspaltung hat keine eigene Gesetzesgrundlage, es ist ein Rechtsinstitut, welches durch viele Rechtsprechungen entwickelt wurde.
Eine Betriebsaufspaltung liegt dann vor, wenn eine Person (Gründer der Trading-GmbH) eine wesentliche Betriebsgrundlage einer gewerblich tätigen Personen- oder Kapitalgesellschaft (der eigenen Trading-GmbH) zur Nutzung überlässt (sachliche Verflechtung) und beide Rechtsträger von derselben Person oder Personengruppe beherrscht werden (personelle Verflechtung). Liegt nur eine der beiden Voraussetzungen vor (der Steuerpflichtige verpachtet z. B. sein Grundstück an eine Kapitalgesellschaft, ist aber selbst nicht an der Gesellschaft beteiligt), handelt es sich nicht um eine Betriebsaufspaltung.
- Sachliche Verflechtung: Eine sachliche Verflechtung wird dann angenommen, wenn das Besitzunternehmen dem Betriebsunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage überlässt, das können zum Beispiel Grundstücke, Bürogebäude oder auch Kundendaten sein. In einer Trading- GmbH wäre dies der Fall, wenn der Gesellschafter ein Zimmer des Eigenheims an die GmbH vermietet.
- Personelle Verflechtung: Eine personelle Verflechtung liegt vor, wenn die hinter beiden Unternehmen stehenden Personen einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. In den meisten Fällen wird diese Voraussetzung durch die Mehrheit der Stimmrechte in der Betriebsgesellschaft erfüllt. In einer Trading-GmbH ist dies der Fall, wenn der Gesellschafter eine Sache der Trading-GmbH überlässt.
Grundsätzlich wird die Vermietung von Wohnraum der privaten Vermögensverwaltung zugerechnet. Der Vermieter muss die Mieteinnahmen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in seiner Einkommensteuererklärung angeben. Gewerbesteuerpflichtig ist dieser Vorgang nicht. Da die Miete von privatem Wohnraum umsatzsteuerbefreit ist, fallen auch keine weiteren Steuern an. Die Vermietung wird steuerrechtlich als gewerbliche Tätigkeit behandelt, wenn eine Kapitalgesellschaft oder eine Personengesellschaft, die ein Gewerbe ausübt, an der Vermietung beteiligt sind.
Im kommenden Vermögensmagazin dreht sich alles um die Trading-GmbH!
Aufdeckung stiller Reserven in der Trading-GmbH
Die Aufdeckung stiller Reserven ist ebenfalls eine Gefahr für Gesellschafter. Bei einer stillen Reserve handelt es sich einen Vermögenswert, der nicht mehr in der Bilanz auftaucht, da dieser beispielweise bereits abgeschrieben wurde.
Beispiel: Der Firmenwagen ist nach 10 Jahren komplett abgeschrieben und taucht somit nicht mehr in der Bilanz auf. Wenn man das Auto jetzt jedoch verkaufen würde, würde man noch 2.000 € dafür erhalten. Diese 2.000 € gelten als stille Reserve. Dies ist auch in der Regel nicht weiter schlimm, es sei denn, nahezu alle stillen Reserven werden irgendwann aufgelöst und der Effekt der stillen Reserve ist nur vorübergehend.
Die Zahlung der Steuern verschiebt sich in die Zukunft. Entsprechendes gilt für den Unternehmensgewinn. Niedrigere Gewinne durch die Bildung stiller Reserven und damit auch geringere Ausschüttungen an Anteilseigner gleichen sich aus, wenn die zuvor gebildeten stillen Reserven aufgelöst werden.
Zur richtigen Gefahr werden die stillen Reserven, wenn es unbewusst zur Auflösung von stillen Reserven bei einer Betriebsprüfung kommt. Häufig werden unbewusst bei folgenden Vorgängen stille Reserven aufgedeckt:
- Umwandlungsvorgänge: GmbH wird zur GmbH & Co. KG
- Übertragung von Betrieben
- Verkauf von Unternehmen
- Auswanderung des Gesellschafters (dazu gleich mehr)
- Verkauf von GmbH-Anteilen
Bei diesen Tatbeständen ist zwingend ein Experten-Steuerberater und ggf. eine zweite Meinung einzuholen. Wird hier ein Fehler begangen, kann es sehr teuer werden.
Auch interessant: „Aktienhandel in der Trading-GmbH – Fast steuerfrei!“: Hier lesen
Auswanderung mit der Trading-GmbH
Den meisten dürfte die sogenannte Wegzugsbesteuerung kein Begriff sein. Wer aber vorhat, in den nächsten Jahren auszuwandern oder sich die Option offenhalten möchte, sollte sich die nachfolgenden Zeilen zu Gemüte führen. Die Auswanderung einer natürlichen Person, die in ihrem Privatvermögen Anteile an Kapitalgesellschaften hält (Anteile an der „Trading-GmbH“) löst den Wegzugsbesteuerungstatbestand des § 6 Außensteuergesetz (AStG) aus. Voraussetzung hierfür ist, dass:
- der Steuerpflichtige die letzten zehn Jahre in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig gewesen ist
- innerhalb der letzten fünf Jahre zumindest 1 % der Anteile an einer Gesellschaft besaß
- der deutsche Wohnsitz aufgegeben wird
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine deutsche oder eine ausländische Kapitalgesellschaft (zum Beispiel die britische Limited / Ltd.) handelt. Erfolgt der Wegzug dagegen nur vorübergehend, kann die Wegzugsbesteuerung entfallen.
Wird diese Wegzugsbesteuerung ausgelöst, hat dies zur Folge, dass dem Steuerpflichtigen ein fiktiver Verkauf der Anteile unterstellt wird. Grob gesagt, wird die Differenz zwischen Buchwert und Verkehrswert nach dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert.
Videotipp: „Mit Trading-GmbH keine Auswanderung mehr möglich! | Wegzugsbesteuerung“: https://youtu.be/1Kuep5YBcUo
Die Steuerlast lässt sich zwar auf mehrere Jahresraten aufteilen, auslösen möchte diese Steuerlast aber wohl niemand. An dieser Stelle sei nochmal erwähnt: Der Firmenverkauf ist fiktiv, der Auswanderer muss dennoch diesen „Firmenverkauf“ besteuern, ohne dass er einen Verkaufserlös hat. Lange wurde die Besteuerung einer Auswanderung innerhalb der Europäischen Union gestundet, ab dem 1. Januar 2022 wurde auch dies gestrichen. Inwieweit dies mit der Freizügigkeit der EU einhergeht, damit werden sich Gerichte irgendwann beschäftigen. So lange gilt: Die Wegzugsbesteuerung gilt seit 2022 für jedes Land.
Fazit – Stolpersteine in der Trading-GmbH
Die Trading-GmbH ist eine sehr gute Möglichkeit, um steuereffizient Vermögen aufzubauen bzw. zu vermehren. Dennoch gibt es einige Nachteile bzw. Stolpersteine, die bei einer Trading-GmbH beachtet werden müssen. Vor allem eine Betriebsaufspaltung in Verbindung mit dem Aufdecken der stillen Reserven kann sehr teuer werden. Dies geschieht aber normalerweise nicht im täglichen Business, sondern wenn der Gesellschafter beispielsweise umzieht oder das Eigenheim (Sitz der GmbH) verkauft. Bei solchen Ereignissen ist zwingend ein Fachexperte zu Rate zu ziehen!
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